Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich:
Sämtliche Angebote/Leistungen der Karthalle Ebensee erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden mit der Karthalle Ebensee abgeschlossenen Vertrages, der bestätigten Reservierungsanfrage, sowie ab Registrierung.
II. Vertragsabschluss:
basierend auf §68 des BGB
Mit der bestätigten Reservierungsanfrage, bzw. der Registrierung des Fahrers kommt zwischen dem Gast und der Karthalle Ebensee ein Vertrag zustande.
Die Inanspruchnahme einer Leistung der Karthalle Ebensee ab Reservierungen durch den Gast, insbesondere in zeitlicher Hinsicht bzw. auch im Umfange der in Anspruch zu nehmenden Fahrzeuge, bzw. Gäste sind diese verbindlich.
Wird trotz Reservierung die Leistung gar nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, ist eine Stornogebühr zu entrichten, dies nach folgender Maßgabe:
Erfolgt die Stornierung der Reservierung / einzelner Plätze am selben Tag an dem die Reservierung stattfindet, so sind 100% des zu zahlenden Betrages der Reservierung als pauschalierter Schadenersatz fällig.
Wird die Reservierung überhaupt nicht storniert und einfach nicht angetreten, sind 100% des zu zahlenden Betrages fällig.
-Werden einzelne Plätze im Bereich bis 20% zeitgerecht storniert ist dies kostenfrei.
Stornierungen am selben Tag führen zu einem Schadenersatz von 100%.
Die Stornierung kann spätestens 7 Tage vor diesem Reservierungstermin kostenlos erfolgen.
Wird diese Frist nicht gewahrt und erfolgt die Stornierung innerhalb dieser Wochenfrist, ist eine Stornogebühr von 100 % zu bezahlen.
Eine Stornierung muss zwingend schriftlich per E-Mail an office@Karthalle.at erfolgen.
Die Karthalle Ebensee ist unter Einhaltung der aushängenden Regeln, welche Inhalt eines jeden Einzelvertrages sind, zu benützen. Jeder Gast bzw. jede anwesende Person hat den Weisungen des Betriebspersonals der Anlage ohne Ausnahme Folge zu leisten. Soweit diesen Weisungen nicht nachgekommen wird, ist die Karthalle Ebensee berechtigt, die Nutzung mit sofortiger Wirkung zu untersagen!
III. Entgelt:
Das Entgelt bemisst sich nach den jeweils gültigen Preistafeln bzw. der Entgeltsvorschreibung im Rahmen des Einzelvertrages. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus der jeweils gültigen Preistafel und der damit einhergehenden und bezahlten Eintritts- und Nutzungsgebühr.
Wird infolge eines Fehlverhaltens (zB. Nichtbefolgen der Weisungen des Personals, Missachtung der Regeln, Fehlverhalten, …) der Gast der Anlage verwiesen, so ist der Gast verpflichtet, die Bahn bzw. das Betriebsgelände der Karthalle Ebensee umgehend zu verlassen.
Bereits entrichtetes Eintritts- und Nutzungsentgelt wird nicht rückerstattet.
Wird ein Schaden an einem Kart, der Rennstrecke oder sonstiger Einrichtung verschuldet, hat die Karthalle Ebensee das Recht dies in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern.
IV. Nutzung der Kartbahn durch Kinder/Jugendliche:
Die Nutzung der Kartbahn ist ab einer Körpergröße von 140cm möglich und gestattet. Erst mit Erfüllung dieser kumulativen Voraussetzungen besteht die Berechtigung mit einem Kart die Bahn zu nutzen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 16 Jahren ist die Rechtswirksamkeit des Nutzungsvertrages und damit einhergehend die Nutzung der Kartbahn nur mit Zustimmung und Unterschrift des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreters berechtigt.
V. Haftungsausschluss:
Jeglichem mit der Karthalle Ebensee abgeschlossene Vertrag ist der hier geregelte Haftungsausschluss innewohnend.
Der Gast erklärt, dass das Betreten, der Aufenthalt auf der Anlage sowie die Teilnahme an allen Aktivitäten – insbesondere an Fahrten auf der Kart-Bahn ausschließlich auf sein eigenes Risiko erfolgt.
Die Karthalle Ebensee ist nicht verpflichtet, das Vorliegen der vorausgesetzten körperlichen und geistigen Konstitution zu überprüfen. Die Karthalle Ebensee ist nicht für Schäden verantwortlich, die einem Nutzer aufgrund des Fehlens dieser Eigenschaften (insbesondere durch Alkoholisierung/Drogeneinfluss) entstehen.
Die Karthalle Ebensee haftet nicht für Schäden und Nachteile, die dem Nutzer aus der Nicht- oder Falschbefolgung von Anordnungen des Personals der Karthalle Ebensee entstehen.
Der Gast erklärt mit Registrierung und Zahlung der Registrierungsgebühr ausdrücklich, dass er persönlich jegliche Verantwortung in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht von ihm verursachten Schäden an dem KART, an der Kartbahn oder sonstigen Bestandteilen/Einrichtungen/Zubehör der Anlage übernimmt, soweit sein Fehlverhalten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Der Gast wird dadurch gegenüber der Karthalle Ebensee schadenersatzpflichtig.
Der Gast erklärt ausdrücklich, dass ihm die Risken der Teilnahme an Rennen mit einem Kart bekannt sind und er diese Risken ausdrücklich in Kauf nimmt.
Die Karthalle Ebensee haftet gegenüber dem berechtigten und den Vorgaben und Anweisungen konform verhaltenden Nutzer nur für den Zeitraum während des Betriebes der Kart, und nur für Schäden, die durch die Karthalle Ebensee bzw. durch deren Mitarbeiter mit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Ferner wird nicht gehaftet für entgangenen Gewinn.
Die Karthalle Ebensee haftet nicht für Verlust von mitgebrachten Wertgegenständen, Geld und Kleidung.
Eine Haftung für Personenschäden ist jedenfalls ausgeschlossen, sofern dies durch eine Pflichtverletzung/Anordnungsverletzung des Gastes zustande gekommen ist. Ferner ist jede Haftung von Personenschäden ausgeschlossen, sofern nicht eine anders lautende zwingende Gesetzesbestimmung besteht.
Die Karthalle Ebensee haftet nicht für Schäden, die einem Nutzer der Kartbahn durch einen anderen Nutzer zugefügt wurden.
Für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist nur dann von Seiten der Karthalle Ebensee einzustehen, wenn diese Verletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
VI. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsvereinbarung/Geschäftsbedingungen rechtlich nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Allenfalls nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen und gültig sind.
VII. Gerichtsstand:
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Für allfällige Streitigkeiten gilt die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes für 4802 Ebensee als vereinbart. Die Anwendung des UNK ist ausgeschlossen.
Entgegen dieser Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG jenes Gericht als vereinbart, wo der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.